Urteile

Verkehrssicherungspflicht, Hauseigentümer, Dachziegel, Schaden
Haftung des Hauseigentümers für herabfallende Dachziegel

Ein Gebäudeeigentümer haftet nicht immer, wenn sich Teile eines Gebäudes (hier Dachziegel von der Giebelwand) lösen und ein vor dem Haus parkendes Kfz beschädigen.

Der Hauseigentümer ist verpflichtet, das Gebäude regelmäßig auf eventuelle Gefahrenquellen zu untersuchen. Er genügt dieser Verpflichtung, wenn er mit der Kontrolle einen zuverlässigen Fachmann beauftragt, diesen sachgerecht instruiert und hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit im Allgemeinen beaufsichtigt. Hierbei reicht es aus, wenn der Hauseigentümer eine renommierte Dachdeckerfirma anweist, alle drei Monate die Dachflächen zu begehen und gegebenenfalls zu warten.

Quelle Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.12.2002 22 U 76/02 DAR 2004, 88 MDR 2003, 630
Gericht OLG Düsseldorf
Aktenzeichen 22 U 76/02
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