Urteile

Verkehrssicherungspflicht, Hauseigentümer, Dachziegel, Schaden
Haftung des Hauseigentümers für herabfallende Dachziegel

Ein Gebäudeeigentümer haftet nicht immer, wenn sich Teile eines Gebäudes (hier Dachziegel von der Giebelwand) lösen und ein vor dem Haus parkendes Kfz beschädigen.

Der Hauseigentümer ist verpflichtet, das Gebäude regelmäßig auf eventuelle Gefahrenquellen zu untersuchen. Er genügt dieser Verpflichtung, wenn er mit der Kontrolle einen zuverlässigen Fachmann beauftragt, diesen sachgerecht instruiert und hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit im Allgemeinen beaufsichtigt. Hierbei reicht es aus, wenn der Hauseigentümer eine renommierte Dachdeckerfirma anweist, alle drei Monate die Dachflächen zu begehen und gegebenenfalls zu warten.

Quelle Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.12.2002 22 U 76/02 DAR 2004, 88 MDR 2003, 630
Gericht OLG Düsseldorf
Aktenzeichen 22 U 76/02
Alle Urteile auf Dachdeckerei.info anzeigen »
Branchenbereich
Dachdeckereien Dachrinnenreinigung Zimmereien
Gewerbe in den Bundesländern
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
Deutschlandweite Suche »
zur deutschlandweiten Suche
Firmenspot

Schürger Bedachungen GmbH Große Riet 20
41844 Wegberg

Wadenpohl Götscher Weg 83
40764 Langenfeld

Wessendorf Michels Stiege 5A
49577 Ankum

Schmid Herrengasse. 21
72501 Gammertingen

Eckbauer Günter Puttinger Straße 2
84329 Wurmannsquick

Zimmerei Manfred Jocher Frauentorweg 4
86956 Schongau

Ihr Bonuspaket
Bewerben Sie Ihr Unter- nehmen, Ihre Dienstleistungen und Ihre Produkte effektiv und kostengünstig, jetzt mit dem einmaligen Frühbucher- rabatt, oder kostenlos im Probeabo.
Schwarze Schafe
Dachdecker-News
Info
Urteile
News