Urteile

Trittschalldämmung, Dachausbau
Trittschalldämmung bei nachträglichem Dachausbau

Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses ließ den bislang als Speicher genutzten Dachboden zu einer Wohnung ausbauen. Die Mieter der darunter gelegenen Wohnung beschwerten sich in der Folgezeit über Lärmbelästigung durch Trittgeräusche. Der Vermieter wandte hiergegen ein, in einem Altbau könne nicht derselbe Lärmschutzstandard verlangt werden wie in einem Neubau.

Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter insoweit Recht, als Mieter einer Altbauwohnung grundsätzlich nicht fordern können, dass die Wohnung in jeder Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Wird wie hier aber nachträglich das Dachgeschoss ausgebaut, so muss der Wohnungseigentümer im Hinblick auf den Lärmschutz die zum Zeitpunkt des Umbaus geltenden DIN-Normen beachten. Die "Untermieter" können daher den Einbau einer den aktuellen Vorschriften entsprechenden Trittschalldämmung verlangen.

Quelle Urteil des BGH vom 06.10.2004 VIII ZR 355/03 RdW 2005, 122
Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 355/03
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