| Schwarzarbeit, Vergütungsanspruch 2 |
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Problematisches Urteil: Werklohnanspruch eines Schwarzarbeiters Ein Handwerksbetrieb führte im Auftrag eines Unternehmens umfangreiche Dachdeckerarbeiten durch. Die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle lag nicht vor. Dem auftraggebenden Unternehmen war dies zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt. Als der Verstoß gegen das Verbot der Schwarzarbeit bekannt wurde, verweigerte der Auftraggeber die Bezahlung der Schwarzarbeiterrechnung in Höhe von 96.000 DM. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage des Handwerkers ab. Auf Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht Nürnberg nun die Entscheidung auf und sprach dem Handwerksbetrieb die geltend gemachte Vergütung zu. Dies begründete das Berufungsgericht im Wesentlichen damit, im Falle eines lediglich einseitigen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsverbot reiche es aus, wegen der Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld gegen den Schwarzarbeiter zu verhängen. Nicht notwendig sei es jedoch, dem Vertrag selbst die Wirksamkeit zu versagen. Hinweis: Das Oberlandesgericht Nürnberg weicht mit dieser Entscheidung von der ganz überwiegenden Meinung ab, wonach Verträge über Schwarzarbeiten ausnahmslos als nichtig anzusehen sind. Das vorliegende Urteil wird insbesondere deshalb kritisiert, weil nicht einzusehen ist, warum ein Schwarzarbeiter noch dafür belohnt werden soll, dass er seinen Vertragspartner erfolgreich hinters Licht führt. Ferner wird durch die Entscheidung das Risiko eines Schwarzarbeiters durchaus kalkulierbar, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, seinen Schwarzarbeiterlohn erfolgreich einzuklagen. Die Abschreckungswirkung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit könnte durch dieses Urteil erheblich sinken. |
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