Urteile

Hausverkauf, Mangel, Schwarzbau, Haftung
Erinnerungslücke des Hausverkäufers

Der Verkäufer eines Einfamilienhauses, der auch beruflich mit Immobilien zu tun hat, kann sich nicht darauf berufen, dass er keine Erinnerung mehr an ein bauordnungsrechtliches Verbot hat, das ausgebaute Dachgeschoss als Wohnraum zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Verbotsbescheid bereits 20 Jahre zurückliegt und der Verkäufer trotzdem selbst den rechtswidrigen Dachausbau vorgenommen hat.

Verschweigt der Verkäufer einen derart gravierenden Mangel, handelt er arglistig und hat dem Käufer den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Quelle Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2003 22 U 63/02 MDR 2004, 28
Gericht OLG Hamm
Aktenzeichen 22 U 63/02
Alle Urteile auf Dachdeckerei.info anzeigen »
Branchenbereich
Dachdeckereien Dachrinnenreinigung Zimmereien
Gewerbe in den Bundesländern
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
Deutschlandweite Suche »
zur deutschlandweiten Suche
Werbung
Info-Service
Info
Firmenspot
News

Klüver Grammerdahl 3
23758 Wangels

Mogk Römerstrasse 13
61209 Echzell

Jüngling Dettenseer Strasse 59
72186 Empfingen