| Eigentumswohnung, bauliche Veränderung, Fenster |
|
Keine unzulässige bauliche Veränderung durch größere Fenster Ist im Bauplan einer Eigentumswohnanlage eine bestimmte Fenstergröße vorgeschrieben und wurden von einem Eigentümer größere Fenster (statt zulässiger Breite von 100 cm 195 cm) eingebaut, steht den anderen Eigentümern gleichwohl kein Beseitigungsanspruch zu, wenn die Möglichkeit, das Nachbargrundstück einzusehen, nicht erhöht und auch Brandschutz- oder optische Gesichtspunkte nicht zu Nachteilen für die Nachbarn führen. Dies gilt erst recht, wenn der Erwerber des Sondereigentums die bauliche Veränderung nicht zu vertreten hat, weil sie noch vom Verkäufer durchgeführt wurde. |
| Alle Urteile auf Dachdeckerei.info anzeigen » |
Braun Heinz-Jörg GmbH
Hopfengarten 3
04932 Großthiemig
Müller
Venloer Strasse 167
50259 Pulheim
bbh Bottroper-Bedachungs-Handel Bergemann u. Schmitz OHG
Essener Strasse 231
46242 Bottrop
Eberhard
Scherrenbergstrasse 51
73434 Aalen
Baumgartner Johann
Teisenbergstraße 16
83317 Teisendorf
Sigl Erwin
Schwaibacher Straße 2
84371 Triftern