Urteile

Dachstuhl, Pilzbeseitigung
Gescheiterte Pilzbeseitigung aus Dachgebälk

Ein Handwerker, dessen Bemühungen scheitern, den Pilzbefall eines Dachgebälks mittels Kunstharzverpressung zu beseitigen, ist seinem Auftraggeber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn diese aus Kostengründen gewählte Methode zur Schadensbeseitigung letztlich nicht geeignet war und dem Auftraggeber dieses Risiko aus einem vorher eingeholten Sachverständigengutachten bekannt war.

Quelle Urteil des OLG Hamburg vom 29.06.2001 317 S 7/01 NJW-RR 2002, 1670
Gericht OLG Hamburg
Aktenzeichen 317 S 7/01
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