| Dachstuhl, Pilzbeseitigung |
|
Gescheiterte Pilzbeseitigung aus Dachgebälk Ein Handwerker, dessen Bemühungen scheitern, den Pilzbefall eines Dachgebälks mittels Kunstharzverpressung zu beseitigen, ist seinem Auftraggeber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn diese aus Kostengründen gewählte Methode zur Schadensbeseitigung letztlich nicht geeignet war und dem Auftraggeber dieses Risiko aus einem vorher eingeholten Sachverständigengutachten bekannt war. |
| Alle Urteile auf Dachdeckerei.info anzeigen » |
Wachter
Am Mittelkamm 7
96352 Wilhelmsthal
MFB Massiv- und Fachwerkbau GmbH
Schubertstrasse 51
15234 FrankfurtO
Dötsch
Raiffeisenstrasse 46
56072 Koblenz
Gronmayer Franz
Vorderstriemen 19
88299 Leutkirch
Großhardt
Obere Auen 6
88690 Uhldingen-Mühlhofen
Rudloff
Hochheimer Strasse 7
98969 Westhausen