Urteile

Dachschaden, Sofortmaßnahme
Sofortmaßnahmen bei undichtem Dach

Der Mieter einer großen Lagerhalle stellte fest, daß das Flachdach des Gebäudes an mehreren Stellen undicht war und Regen in die Räume eintrat. Er wies den Vermieter auf die Mängel hin. Als dieser nichts unternahm, setzte ihm der Mieter eine zweiwöchige Frist zur Mangelbehebung. Da der Vermieter auch weiterhin untätig blieb, erklärte der Mieter die fristlose Kündigung und zog aus.

Im darauffolgenden Rechtsstreit entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Gunsten des Mieters. Die von ihm gesetzte Zwei-Wochen-Frist zur Abhilfe der Mängel war angemessen. In dieser Zeit hätte der Vermieter sämtliche Maßnahmen ergreifen müssen, um weiteres Eindringen von Regenwasser in die Räume zu verhindern. Den Einwand des Vermieters, es hätte das gesamte Dach neu gedeckt werden müssen und er wollte deshalb den Eintritt einer Trockenperiode abwarten, ließ das Gericht nicht gelten. In einem derartigen Fall hätte er andere Maßnahmen, z.B. die Errichtung eines Dachzeltes, ergreifen müssen, um den Mieter vor weiteren Schäden zu schützen.

Quelle Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.07.1998 24 U 173/97 MDR 1999, 220 ZMR 1999, 26
Gericht OLG Düsseldorf
Aktenzeichen 24 U 173/97
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