| Bauhandwerker, Haftung, Dachabdeckung |
|
Schutzmaßnahmen bei abgedecktem Hausdach Öffnet der Handwerker, der vom Bauherrn u. a. mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt ist, ein vorhandenes Dach, so ist er verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Schutzfolie, Notdach) den Eintritt von Niederschlägen in das darunter liegende ungeschützte Wohnhaus zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten in den Sommermonaten ausgeführt werden. Unterlässt der Dachdecker die Maßnahmen schuldhaft, haftet er seinem Auftraggeber für den entstandenen Schaden. |
| Alle Urteile auf Dachdeckerei.info anzeigen » |
Weinast
Gerbertstrasse 11
49377 Vechta
K & G Bedachungs GmbH
Roggosener Weg 1
03058 Laubsdorf
Petersen Kay
Riddorfer Ring 32
25821 Breklum
Mobelhaus- Badmöbel Veit Seiboth
Pfarrweg 13
07973 Greiz
Armbruster
Talstrasse 10
77787 Nordrach
Huber
Am Weiher 31
83109 Großkarolinenfeld