Bauhandwerker, Haftung, Dachabdeckung |
Schutzmaßnahmen bei abgedecktem Hausdach Öffnet der Handwerker, der vom Bauherrn u. a. mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt ist, ein vorhandenes Dach, so ist er verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Schutzfolie, Notdach) den Eintritt von Niederschlägen in das darunter liegende ungeschützte Wohnhaus zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten in den Sommermonaten ausgeführt werden. Unterlässt der Dachdecker die Maßnahmen schuldhaft, haftet er seinem Auftraggeber für den entstandenen Schaden. ![]() ![]() ![]() |
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Gastens
Maasweg 11
47624 Kevelaer
Ackermann
Krickelsberg 26
52477 Alsdorf
Ernst Klein
Am Lindchen 14
55442 Stromberg
Fassbender G.
Mühlental 12
53639 Königswinter
Maier
Küferstrasse 3
73257 Köngen
Kühnel
Am Bach. 32
85399 Hallbergmoos