Urteile

Bauhandwerker, Haftung, Dachabdeckung
Schutzmaßnahmen bei abgedecktem Hausdach

Öffnet der Handwerker, der vom Bauherrn u. a. mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt ist, ein vorhandenes Dach, so ist er verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Schutzfolie, Notdach) den Eintritt von Niederschlägen in das darunter liegende ungeschützte Wohnhaus zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten in den Sommermonaten ausgeführt werden. Unterlässt der Dachdecker die Maßnahmen schuldhaft, haftet er seinem Auftraggeber für den entstandenen Schaden.

Quelle Urteil des OLG Celle vom 26.09.2002 22 U 109/01 OLGR Celle 2002, 309
Gericht OLG Celle
Aktenzeichen 22 U 109/01
Alle Urteile auf Dachdeckerei.info anzeigen »
Branchenbereich
Dachdeckereien Dachrinnenreinigung Zimmereien
Gewerbe in den Bundesländern
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
Deutschlandweite Suche »
Firmenspot

Dachdeckerbetrieb Heinrich Klaus Wiedeler Bebelstrasse 18
44623 Herne

Böhme Wolfgang Untergasse 13
35285 Gemünden

Johannsen Holveder Weg 10A
21644 Sauensiek

Danker Eichenweg 2A
27619 Schiffdorf

Zimmermeister Matthias Fritz Holzschuhgasse 2
36142 Tann (Rhön)

Holzbau Derleth Karl GmbH Bahndamm 10
97631 Bad Königshofen

Ihr Bonuspaket
Bewerben Sie Ihr Unter- nehmen, Ihre Dienstleistungen und Ihre Produkte effektiv und kostengünstig, jetzt mit dem einmaligen Frühbucher- rabatt, oder kostenlos im Probeabo.
Solarrechner
Schwarze Schafe
Dachdecker-News
Info
Urteile
News