Urteile

Bauhandwerker, Haftung, Dachabdeckung
Schutzmaßnahmen bei abgedecktem Hausdach

Öffnet der Handwerker, der vom Bauherrn u. a. mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt ist, ein vorhandenes Dach, so ist er verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Schutzfolie, Notdach) den Eintritt von Niederschlägen in das darunter liegende ungeschützte Wohnhaus zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten in den Sommermonaten ausgeführt werden. Unterlässt der Dachdecker die Maßnahmen schuldhaft, haftet er seinem Auftraggeber für den entstandenen Schaden.

Quelle Urteil des OLG Celle vom 26.09.2002 22 U 109/01 OLGR Celle 2002, 309
Gericht OLG Celle
Aktenzeichen 22 U 109/01
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