| Bauhandwerker, Haftung, Dachabdeckung |
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Schutzmaßnahmen bei abgedecktem Hausdach Öffnet der Handwerker, der vom Bauherrn u. a. mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt ist, ein vorhandenes Dach, so ist er verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Schutzfolie, Notdach) den Eintritt von Niederschlägen in das darunter liegende ungeschützte Wohnhaus zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten in den Sommermonaten ausgeführt werden. Unterlässt der Dachdecker die Maßnahmen schuldhaft, haftet er seinem Auftraggeber für den entstandenen Schaden. |
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Dachdeckerbetrieb Heinrich Klaus Wiedeler
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Böhme Wolfgang
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Johannsen
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Zimmermeister Matthias Fritz
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Holzbau Derleth Karl GmbH
Bahndamm 10
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