Urteile

Ansparrücklage, Fotovoltaikanlage
Keine Ansparrücklage für Fotovoltaikanlage

Eine Dachziegel-Fotovoltaikanlage stellt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz keine steuerlich berücksichtigungsfähige Betriebsvorrichtung dar, weil die Solarziegel (auch) die Funktion eines üblichen Hausdaches erfüllen, welches regulär mindestens 20 Jahre genutzt wird. Das Gericht versagte einem Hauseigentümer, der unmittelbar nach der Bestellung der Anlage ein Gewerbe "Stromerzeugung durch Fotovoltaikanlage" angemeldet hatte, die Anerkennung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG, da es sich nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt.

Quelle Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.03.2007 5 K 1639/05 Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz
Gericht FG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen 5 K 1639/05
Alle Urteile auf Dachdeckerei.info anzeigen »
Branchenbereich
Dachdeckereien Dachrinnenreinigung Zimmereien
Gewerbe in den Bundesländern
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
Deutschlandweite Suche »
zur deutschlandweiten Suche
Werbung
Info-Service
Info
Firmenspot
News

Zimmerei-Astrein Meisterbetrieb Inh. M. Hammitsch Blossiner Strasse 63
15754 Heidesee

Zimmerei & Holzbau Olaf Koch Brinkstraße 3
18461 Richtenberg

Schmitz Bensberger Marktweg 322
51069 Köln